Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 SpkG – Sparkassenverband Bayern

(1) Die Träger der Sparkassen und die Sparkassen bilden zur gemeinsamen Förderung des Sparkassenwesens einen Verband, den Sparkassenverband Bayern. Der Sparkassenverband Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Verhältnisse des Sparkassenverbands Bayern werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

(2) Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassenverbands Bayern neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Prüfungsstelle hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.

(3) Zu den Aufgaben des Sparkassenverbands Bayern gehört auch die Aus- und Fortbildung der bei den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. Er erlässt hierzu Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnungen durch Satzung.