Art. 15 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern
I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung
Art. 15 SpkG – Zwangsauflösung
Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.