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§ 5b SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 5b SpkG – Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes

(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. 3Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. 5Die in der Sparkasse vertretenden Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. 6Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erlässt; Briefwahl ist zulässig. 7Die Vorschrift des § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

(2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.

(5) 1Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. 2Er besteht aus mindestens neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. 3ImÜbrigen bleibt das Hessische Stiftungsgesetz unberührt.