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§ 5a SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 5a SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden
  2. 2.
    fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
  3. 3.
    entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier oder fünf Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
  3. 3.
    fünf Dienstkräften der Sparkasse.

(3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates genehmigen.