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§ 37 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

V. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 37 SpkG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister erlässt im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.