§ 37 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
V. – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 SpkG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister erlässt im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.