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§ 35 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

V. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 35 SpkG – Versorgungslast

Die Sparkasse trägt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.