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§ 30 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

III. – Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 30 SpkG – Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband (1)

(1) 1Die Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse geht vom Land Hessen auf einen Zweckverband, dessen Aufgabe es ist, Gewährträger der Nassauischen Sparkasse zu sein, mit dessen Entstehung nach § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), über. 2Mitglieder des Zweckverbandes können bei Gründung nur Landkreise und kreisfreie Städte aus dem Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse sein.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang der Gewährträgerschaft nach Abs. 1, der Übergang sowie der Zeitpunkt des Übergangs werden vom für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

(3) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft vom Land Hessen auf den Zweckverband erlöschen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Nassauische Sparkasse.

(4) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Sparkassen-und Giroverband Hessen-Thüringen Mitglied im Zweckverband werden, wenn dies zum Fortbestand des Zweckverbandes erforderlich ist. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist verpflichtet, seine Mitgliedschaft zu kündigen, sofern kommunale Gebietskörperschaften, die bereits Mitglied des Zweckverbandes sind oder diesem beitreten, rechtsverbindlich gegenüber dem Zweckverbandsvorstand ihre Bereitschaft zur Übernahme des Haftungsanteils des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erklären.

(1) Amtl. Anm.:
Vgl. hierzu die Bekanntmachung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 16. Januar 1991 (GVBl. I 5. 32, 51) sowie die Feststellung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik durch Erlass vom 16. Januar 1991 (StAnz. S. 384).