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§ 27 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 3. – Weitere Bestimmungen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 27 SpkG – Nähere Bestimmungen durch Satzung

Die Satzung trifft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 die näheren Bestimmungen über die Aufnahme haftenden Eigenkapitals durch die Sparkasse sowie die Befugnisse und Sitzungen der Versammlung der Beteiligten und der Delegiertenversammlung.