§ 26 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater
§ 26 SpkG – Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen
(1) Bevor die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 17 oder 18 ergreift oder eine danach vorgesehene Genehmigung erteilt, hat sie auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.
(2) Bevor ein Beschluss nach § 19 gefasst wird, hat die Vertretungskörperschaft auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.
(3) Beschlüsse, Vereinbarungen oder Maßnahmen ohne Beachtung der Abs. 1 und 2 sind unwirksam.