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§ 25 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 25 SpkG – Delegiertenversammlung

(1) 1Bei Sparkassen mit mehr als 1.500 Beteiligten besteht die Versammlung der Beteiligten aus den Delegierten der Beteiligten (Delegiertenversammlung). 2Für den Fall, dass die Zahl der Beteiligten mehr als 150 beträgt, kann die Satzung der Sparkasse bestimmen, dass die Versammlung der Beteiligten aus Delegierten der Beteiligten besteht. 3Maßgebend ist die Zahl der Beteiligten zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt wird. 4Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 50 Delegierten. 5In der Satzung ist zu bestimmen, auf wie viele Beteiligte ein Delegierter entfällt.

(2) 1Die Delegierten werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; die Wahl ist spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Vertretungskörperschaft vorzunehmen. 2Für jeden Delegierten ist gleichzeitig ein Ersatzdelegierter zu wählen. 3Fällt der Delegierte vor Ablauf der Amtszeit weg, wird sein Ersatzdelegierter für die restliche Amtszeit Delegierter.

(3) Als Delegierter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Beteiligter, gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Beteiligten ist und nicht dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Sparkasse angehört, gewählt werden.

(4) 1Die Liste der gewählten Delegierten und der gewählten Ersatzdelegierten ist zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Sparkasse zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. 2Die Auslegung ist in den für Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmten Zeitungen und Amtsblättern zu veröffentlichen. 3Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. 4Auf Verlangen ist jedem Beteiligten unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.

(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses sind in einer Wahlordnung zu treffen, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.

(6) 1Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme. 2Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

(7) Die Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung bestimmen sich nach § 24 Abs. 2.