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§ 23 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 23 SpkG – Verwaltungsrat (1)

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern,
  3. 3.
    fünf Dienstkräften der Sparkasse.

Von den neun Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 gehören fünf der Vertretungskörperschaft oder dem Verwaltungsorgan des Trägers oder gesellschaftlich relevanten Gruppen an (Vertreter des Trägers), vier Mitglieder sind Repräsentanten der Beteiligten. 2Liegt der Gesamtbetrag der stillen Einlagen unter dreißig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nach § 22 Abs. 2, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz auf sieben und verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf zwei. 3Betragen die stillen Einlagen weniger als fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, vergrößert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz zu Lasten der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf neun. 4Maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse zu Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers.

(2) 1Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gelten § 5a Abs. 3, § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 8, § 5c sowie § 5d Abs. 2 entsprechend. 2Die Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden von den Beteiligten für die Dauer einer Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5a Abs. 3 sowie § 5c gelten entsprechend. 3Von den gewählten Mitgliedern dürfen mit Vorrang der vom Träger Gewählten nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. 4Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 5b Abs. 1 Satz 9 bis 12. 5Hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 5b Abs. 2 entsprechend.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und von Stellvertretern, die Rücknahme der Bestellung und die Richtlinien der Geschäftspolitik bedürfen im Rahmen der für ihr Zustandekommen erforderlichen Mehrheit zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder, die Vertreter des Trägers sind, einschließlich der Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.

(1) Amtl. Anm.:
Vgl. hierzu Art. 2 des Gesetzes zurÄnderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539).