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§ 22 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 22 SpkG – Stille Beteiligung Privater (1)

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. 3Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. 4Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.

(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genussrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.

(3) 1Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. 2Der Sparkassen- und Giroverband gibt Muster-Beteiligungsverträge heraus.

(1) Amtl. Anm.:
Die §§ 22 bis 29 treten am 1. Januar 1993 in Kraft, vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539).