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§ 18 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 18 SpkG – Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) 1In Auswirkung der Gebietsänderung von Gemeindeverbänden sollen Sparkassen im Bedarfsfall durch Bildung von Zweckverbänden freiwillig vereinigt sowie die Trägerschaft der Sparkasse geregelt werden, wenn dies der Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. 2Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. 3Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) 1Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der gebietlichen Neuordnung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten. 2Für zurückliegende gebietliche Neuordnungen beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. 3Die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch Vereinbarung. 4Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen abgesehen werden.

(3) 1Kommt es zu keinem Zusammenschluss nach Abs. 1 oder wird die Zustimmung versagt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die notwendigen Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung verfugen. 2In besonders begründeten Fällen kann sie die Frist nach Satz 1 bis zu einem Jahr verlängern.

(4) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.