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§ 12 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 12 SpkG – Sachverständige

Der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers ist befugt, auf Antrag des Vorstandes der Sparkasse bei Vorliegen eines Bedürfnisses Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, welche die Aufgabe haben, für Zwecke einer Beleihung durch die Sparkasse Grundstücke (Hausgrundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie gewerblich genutzte Grundstücke) zu schätzen.