Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 SpkG – Beanstandung

1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.