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§ 10 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 10 SpkG – Satzungen

(1) 1Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse. 2Sie ist von den zuständigen Organen des Trägers zu erlassen und ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Die oberste Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung. 2Weicht eine Satzung von der Mustersatzung ab, bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.