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§ 51 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 51 SpG – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach § 33 freigestellt sind,

  2. 2.

    das Verfahren für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten nach § 16 (Wahlordnung); die Wahlordnung soll Vorschriften enthalten über

    1. a)

      die Bestellung eines Wahlvorstands, der aus wahlberechtigten Beschäftigten besteht,

    2. b)

      die Vorbereitung der Wahl, insbesondere über die Aufstellung der Wählerlisten und die Frist für deren Einsichtnahme und die Erhebung von Einsprüchen,

    3. c)

      die Wahlvorschläge und die Frist für die Einreichung sowie über die Nachfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 2,

    4. d)

      das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

    5. e)

      die Stimmabgabe,

    6. f)

      die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung und

    7. g)

      die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Sparkassen im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.