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§ 49 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 49 SpG – Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter

Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen ist das Regierungspräsidium. Erstreckt sich das Geschäftsgebiet einer Sparkasse über einen Regierungsbezirk hinaus, ist Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat; hat die Sparkasse ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen, Rechtsaufsichtsbehörde, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands ist das Innenministerium.