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§ 48 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 48 SpG – Wesen und Inhalt der Aufsicht

(1) Die Sparkassen und der Sparkassenverband unterstehen der Aufsicht des Landes.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Körperschaften und Anstalten unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands bedienen.

(4) Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.