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§ 3 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 3 SpG – Vereinigung

(1) Sparkassen können nach Anhörung ihrer Verwaltungsräte durch übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane ihrer Träger in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.

    eine neue Sparkasse gebildet wird, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (Neubildung), oder

  2. 2.

    das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übertragen wird (Aufnahme).

Bei der Beratung und Beschlussfassung hierüber kann ein Mitglied des Hauptorgans des Trägers oder der Versammlung der Träger, das nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 dem Verwaltungsrat nicht angehören darf, nicht mitwirken. Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Haben die beteiligten Sparkassen ihren Sitz im Bezirk verschiedener oberer Rechtsaufsichtsbehörden, bestimmt das Innenministerium die zuständige obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Wird die Vereinigung nach Absatz 1 im Laufe eines Kalenderjahres wirksam, können die Hauptorgane der Träger bestimmen, dass der Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zu Grunde gelegt wird. Dies setzt voraus, dass die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt worden ist. Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse vorgenommen.

(3) Mit der Vereinigung durch Neubildung werden die Träger der beteiligten Sparkassen Träger der neuen Sparkasse. Mit der Vereinigung durch Aufnahme werden Gemeinden, die Träger der aufzunehmenden Sparkasse sind, Träger der aufnehmenden Sparkasse. Dies gilt nicht, wenn Träger der aufnehmenden Sparkasse ein Landkreis ist. Ist Träger der aufnehmenden Sparkasse ein Zweckverband, werden Gemeinden, die Träger der aufzunehmenden Sparkasse sind, Mitglieder des Zweckverbands.

(4) Mit der Vereinigung durch Aufnahme endet die Amtszeit der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse und ihrer Stellvertreter; § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Für die aus Anlass der Vereinigung erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.