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§ 27 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 4. – Beschäftigte

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 27 SpG

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.