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§ 23 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 3. – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 23 SpG – Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderen Organen zugewiesen sind. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss des Verwaltungsrats im Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit werden können; für Grundstücksangelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Satzung eine generelle Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung vorsehen.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.