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§ 22 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 2. – Kreditausschuss

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 22 SpG – Zusammensetzung

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Für jedes weitere Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Satzung kann bestimmen, dass nur ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, die zu allen Sitzungen des Kreditausschusses eingeladen werden.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat bestellt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger bestellt. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern und Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann einzelne Mitglieder des Vorstands von der Teilnahmepflicht entbinden.