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§ 95 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt VI – Schulen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 SPersVG – Dienststellen, Leiter der Dienststelle

(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.

(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.