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§ 83 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 5. – Beteiligung in sonstigen Fällen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SPersVG – Gegenstand der Mitwirkung

(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei:

  1. 1.
    der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs maßgebenden Grundlagen,
  2. 2.
    dem Erlass und der Änderung von Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höhergruppierungen und Kündigungen,
  3. 3.
    der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
  4. 4.
    der Stellenbewertung,
  5. 5.
    der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs,
  6. 6.
    der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mittel für die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle,
  7. 7.
    Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
  8. 8.
    Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte,
  9. 9.
    der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.