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§ 72 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 1. – Allgemeines

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SPersVG – Allgemeine Beteiligung

(1) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen; an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrates teilnehmen.

(2) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereiches abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.

(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.

(4) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekannt gegeben werden.