Gesetze

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§ 7 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SPersVG – Leiter der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.