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§ 64 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SPersVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.