Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SPersVG – Geschäftsführung, Sitzungen

(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.