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§ 58 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 SPersVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.