Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SPersVG – Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe

(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 10Jugendlichen und Auszubildenden aus einem Mitglied,
11 bis 30Jugendlichen und Auszubildenden aus drei Mitgliedern,
31 bis 60Jugendlichen und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern,
61 bis 120Jugendlichen und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern,
mehr als 120Jugendlichen und Auszubildenden aus neun Mitgliedern.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.