§ 56 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → 2. – Gesamtpersonalrat
§ 56 SPersVG – Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.