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§ 56 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → 2. – Gesamtpersonalrat

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SPersVG – Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5.

(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.