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§ 47 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt V – Personalversammlungen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SPersVG – Zusammensetzung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.