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§ 42 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SPersVG – Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.

(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrates entsteht dem Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.