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§ 18 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. In diesen Fällen ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmann zu wählen.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 13 Abs. 3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

(7) Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.