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§ 13 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SPersVG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

  1. a)
    am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b)
    seit sechs Monaten der Dienststelle angehören.

Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar. Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 12 Abs. 2 Satz 5 wahlberechtigt sind.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.