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§ 119 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt III – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 SPersVG – Übergangsvorschriften

(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.