Gesetze

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§ 118 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt III – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 SPersVG – Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.