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§ 100 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt IX – Justizverwaltung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SPersVG – Besondere Dienststellen

(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. 1.
    die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  2. 2.
    die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.

(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.