§ 5 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SparkG – Sparkassenverordnung
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Beschränkung des Geschäftsrisikos und zur Gewährleistung des Regionalprinzips bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.