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§ 5 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SparkG – Sparkassenverordnung

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Beschränkung des Geschäftsrisikos und zur Gewährleistung des Regionalprinzips bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.