§ 4 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 SparkG – Auflösung
(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt der Träger nach Anhörung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes.
(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.