§ 3c SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3c SparkG – Verschmelzung
Die Verschmelzung einer Sparkasse mit einer anderen Sparkasse, die ihren Sitz auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben kann, ist zulässig. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.