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§ 3b SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3b SparkG – Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

(1) Die Umwandlung einer Sparkasse, die eine Stiftung des öffentlichen Rechts als einen Träger hat, in eine Aktiengesellschaft ist zulässig. Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Als Gründer gilt der Träger. Er erhält die Aktien. Mehrere Träger erhalten die Aktien entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital. Es dürfen nur vinkulierte Namesaktien ausgegeben werden. Mit der Umwandlung der Sparkasse erlischt die Trägerschaft.

(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft hat die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 sicherzustellen. Kapitalbeteiligungen anderer Anteilseigner als einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind auf 49,9 v.H. des Grundkapitals zu begrenzen. Aktien dürfen nur auf Mitglieder der Sparkassenorganisation oder auf Bürger der Stadtgemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat, oder auf Kunden der Sparkasse übertragen werden. Die Satzung wird durch den Träger festgestellt.

(4) Der Personalrat der Sparkasse bleibt übergangsweise bestehen. Er gilt vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung als Betriebsrat und hat die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er ist verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat des Personalrats endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Umwandlung.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Sparkassen auch nach deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Anwendung, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.