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§ 3a SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a SparkG – Stammkapital

Der Verwaltungsrat einer Sparkasse kann mit Zustimmung ihres Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird. Das Stammkapital kann auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Wenn Träger der Sparkasse eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, können bis zu 49,9 v.H. des Stammkapitals auf Mitglieder der Sparkassenorganisation übertragen werden.