§ 3a SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3a SparkG – Stammkapital
Der Verwaltungsrat einer Sparkasse kann mit Zustimmung ihres Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird. Das Stammkapital kann auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Wenn Träger der Sparkasse eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, können bis zu 49,9 v.H. des Stammkapitals auf Mitglieder der Sparkassenorganisation übertragen werden.