§ 26 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Schlussvorschriften
§ 26 SparkG – Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle die Wahrnehmung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln zu regeln.