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§ 24 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Staatsaufsicht

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SparkG – Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der staatlichen Aufsicht.

(2) Die Aufsicht wird durch die Senatorin für Finanzen als Aufsichtsbehörde ausgeübt.

(3 ) Die Senatorin für Finanzen überwacht die der Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes nach § 22a obliegenden Pflichten, wenn und solange diese die Abschlussprüfung einer Sparkasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen, auch externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen von der Sparkasse verlangen, einen anderen Abschlussprüfer zu beauftragen. Die Senatorin für Finanzen veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Prüfungsstelle.

(4 ) Die Aufsicht nach Absatz 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(5 ) Die Kosten der Prüfungsstellenaufsicht trägt der Hanseatische Sparkassen- und Giroverband.