§ 19 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 19 SparkG – Schweigepflicht
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.