§ 18 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 18 SparkG – Verpflichtungserklärungen
(1) Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.
(2) Die nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten und mit dem Siegel oder Stempel der Sparkasse versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.