§ 17 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 17 SparkG – Mitarbeiter
Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Mitarbeiter der Sparkasse. Sie werden vom Vorstand angestellt; das Nähere regelt die Satzung.