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§ 10 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SparkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten des Senats, wenn die Stadtgemeinde Bremen oder eine dort ansässige Stiftung des öffentlichen Rechts, dem Oberbürgermeister, wenn die Stadtgemeinde Bremerhaven oder eine dort ansässige Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse ist, als Vorsitzendem, der im Falle seiner Verhinderung von seinem jeweiligen Vertreter im Amt vertreten wird,

  2. 2.

    dem für das Finanzwesen zuständigen Mitglied des Verwaltungsorgans des Trägers, das im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter in diesem Amt vertreten wird,

  3. 3.
    1. a)

      drei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers,

    2. b)

      drei zur Vertretungskörperschaft des Trägers wählbaren, dieser selbst aber nicht angehörenden Bürgern,

  4. 4.

    vier Vertretern der Mitarbeiter.

(2) Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Absatz 1 über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(3) Bei Sparkassen, deren Träger ein Zweckverband ist, werden Vorsitz und Stellvertretung durch die Sparkassensatzung geregelt. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 darf bei einer Zweckverbandssparkasse höchstens doppelt so groß sein.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Dabei sind in der Regel die in der Vertretungskörperschaft vertretenen Gruppierungen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrates aus.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(7) Bei Sparkassen, die mehrere Träger haben, wird die Zusammensetzung des Verwaltungsrates durch die Sparkassensatzung geregelt.

(8) Ist allein eine Stiftung des öffentlichen Rechts Träger der Sparkasse, so tritt in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 an die Stelle des Trägers der Sparkasse die Stadtgemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat.